Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Unfallflucht – was bei der Fahrerflucht geschieht

Häufig gibt es die Meinung, dass eine Rechtsschutzversicherung bei einer Unfallflucht nicht zahlt, da es sich um eine Straftat handelt. In der Praxis erweisen sich die Rechtsschutzversicherungen oftmals als kulant und übernehmen die anfallenden Kosten nach einer Fahrerflucht, die häufiger vorkommt als viele ahnen. Neben der Kostenübernahme gibt es auch die telefonische Fachberatung, die hilfreiche Rechtstipps geben kann. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird unter § 142 Strafgesetzbuch geregelt.

Besonders hoch liegt das Sparpotential bei einem Online-Abschluss. Hier haben Sie die Möglichkeit sehr gute Versicherungen zu finden, die noch dazu sehr günstig im Preis liegen. Dabei stehen hier auch die aktuellen Testsieger zur Auswahl.

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Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Verdacht auf Unfallflucht

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten im Zuge einer Unfallflucht. Dabei ist der Rechtsschutz grundsätzlich einstandspflichtig, wenn eine rechtskräftige Verurteilung auf Grund der Fahrerflucht nicht vorliegt. Sollte das Verfahren eingestellt werden, weil die Schuld nicht ausgemacht werden konnte oder eine Geldauflage verordnet wurde, dann bliebt die Verkehrsrechtsschutzversicherung noch immer einstandspflichtig. Andernfalls erfolgt ein Widerruf der Deckungszusage. Mehr zu den Tarifen ganz ohne Selbstbeteiligung. 

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Verkehrs­rechts­schutz­versicherungen 01/2019 – Für Alleinstehende ohne eigenes Fahrzeug

Der beste Rechtsschutz in der oben genannten Kategorie ist die LVM Versicherung im Tarif LVM: § 21 + § 22 Plus

  1. TEST- Qualitätsurteil 100 % SEHR GUT (1,2)
    Versicherungsbedingungen 90 % sehr gut (0,8)
    Verständlichkeit 10 % mangelhaft (4,6)
    Produktmerkmale
    Jahresbeitrag
    ohne Selbstbehalt 134 Euro
    150 Euro Selbstbehalt 111 Euro
    Volljährige Kinder mitversichert als
    Fahrer fremder Kfz 3 nein
    Fahrer, Halter eigenes Kfz nein
    Partner mitversichert als
    Fahrer fremder Kfz nein
    Fahrer, Halter eigenes Kfz nein
    Bewertete Versicherungsbedingungen (Auswahl)
    Deckungssumme Europa (Euro) unbegrenzt
    Deckungssumme Weltweit (Euro) 100000
    Sozialgerichtsrechtsschutz in Verkehrssachen ja
    Vertragsrechtsschutz inklusive Mietwagen ja
    Allgemeine Wartezeit (Monate) keine
    Freie Wahl außergerichtlicher Sachverständige nein
    Zusatzleistung
    Verzicht auf Selbstbehalt nach anwaltlicher Erstberatung ja

Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Unfallflucht

Grundsätzlich können Rechtsschutzversicherungen die Leistungen immer dann versagen, wenn es sich um eine Unfallflucht handelt. Fragen Sie Ihren Anbieter einfach, ob eine Leistung übernommen werden kann und der Versicherer in einem solchen Fall zahlt. Wir möchten an dieser Stelle aber auch darauf hinweisen, dass eine Fahrerflucht niemals sinnvoll ist. Im schlimmsten Fall hätte man ein Leben retten können. Mehr zum Test für das Fahrzeug, Polizei anrufen, Schaden laut StGB, Schaden in der Probezeit, Rechtsanwalt Kosten decken, Fachberatung durch einen Anwalt bei Fahrerflucht, Geldstrafe vermeiden und Tests.

Rechtsschutzversicherung Unfallflucht 2024

Grundsätzlich raten wir allen, die eine Unfallflucht begangen haben, sich auch der Justiz zu stellen. Es handelt sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine strafbare Handlung. Sollten Sie bereits eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so können Sie das weitere Vorgehen auch mit einem Rechtsanwalt klären. Unfallflüchtigen droht unter Umständen ein Fahrverbot. Mehr zu den Themen Unfallflucht im Straßenverkehr, Versicherung für einen Anwalt, Probezeit, Schaden bei der Polizei melden, Unfall, STGB, Verkehrsrecht in Deutschland, was in Berlin geregelt ist und Fahrerlaubnis.

Verkehrsrecht mit zusätzliche Verkehrsrechtsschutzversicherung abdecken

Sinnvoll ist neben der Privatrechtsschutzversicherung immer auch ein Verkehrsrechtsschutz, der im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis, dem Fahrverbot und anderen Schwierigkeiten mit der Polizei im Straßenverkehr haftet. Das schließt auch die Kosten für Gericht, Rechtsanwalt und Sachverständige ein. So auch ein Schaden wegen Unfallflucht.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort laut https://dejure.org/gesetze/StGB/142.html

  • „Strafgesetzbuch
    Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
    7. Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 – 145d)
    § 142
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“

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