Rechtsschutzversicherung 1. Instanz Bedingungen Stand 2024

Sofern die Erfolgschancen gut stehen, kommt der Rechtsschutzversicherer für die Kosten der ersten Instanz auf. Üblicherweise beinhaltet das auch die Kosten des eigenen Fachanwaltes und des gegnerischen Anwalts im Falle einer Niederlage. Aber auch Gerichtskosten, die Gutachterkosten als auch sonstige Kosten. Gerichte der 1. Instanz sind insbesonder das Amtsgericht (AG), das Arbeitsgericht (ArbG),Finanzgericht (FG) Verwaltungsgericht und das Sozialgericht (SG). Rechtsschutzversicherung 1. Instanz

Folgende Leistungen kann eine Rechtsschutzversicherung bieten:

  • Jede telefonische Rechtsberatung ist kostenlos
  • Eine telefonische Beratung in allen Rechtsgebieten
  • Eine maximale Selbstbeteiligung von 150€
  • Alle anderen Kosten für Anwälte, Gericht oder Mediatoren übernimmt der Versicherer
  • Hilfe bei der Suche nach einem Anwalt oder Mediator

Auch die aktuellen Testsieger stehen in unserem Vergleich zur Auswahl. Einfach die gewünschten Leistungen ausfüllen und den passenden Tarif finden.

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Rechtsschutz gegen Bebauungsplan – welche Kosten dabei entstehen

Außergerichtliche Deckungszusage

Neben der Deckungszusage für eine der Instanzen sollten Versicherungsnehmer auch eine außergerichtliche Einigung erzielen können. Dazu sollte der Rechtsschutz bereits beim ersten Widerspruch Leistungen übernehmen, bevor es überhaupt zu einer Instanz kommt. Sinnvoll ist in diesem Fall auch eine Ersteinschätzung durch einen Anwalt. Die Einschätzungen der Versicherungen können mitunter viel Geld sparen. Wenn aus der Einschätzung hervorgehen sollte, dass die persönlichen Chancen der Gerichtsinstanz gering sind, können Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden. Die besten Rechtsschutz Tarife bei der zweiten Instanz. 

Für Freiberufler. 

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Erhalten Sie eine Deckungszusage durch die Versicherung, wenn es zur ersten Instanz geht. Mehr sollten Sie immer auch Ihrem Anwalt erzählen, der sich in der Regel an die Versicherung wendet. Gericht und Kosten für den Anwalt, Rechtsstreit Services, Versicherer, Deckungszusage, was der Versicherer zahlt laut Vertrag, Zustimmung Rechtsschutzversicherung, Anzeigen lassen der Leistungen der Versicherer, Erfahrungen und Testsieger der Rechtsschutzversicherungen.

Übersicht Instanzen und Gerichtsbarkeiten laut

Das Fachportal juraforum.de hat im Rahmen des Instanzrechts zusammengefasst, wann es zu welcher Instanz kommt:

„Ordentliche Gerichtsbarkeit

1. Instanz: Das Amtsgericht (AG)
2 Instanz: Das Landgericht (LG)
3. Instanz: Das Oberlandesgericht (OLG)
4. Instanz: Der Bundesgerichtshof (BGH)
Die Fachgerichtsbarkeit beschäftigt sich mit Einzelgebieten der Rechtsprechung.

Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Instanz: Arbeitsgericht (ArbG),
2. Instanz: Landesarbeitsgericht (LAG) als Berufungs- und Revisionsinstanz
3. Instanz: Bundesarbeitsgericht (BAG) als oberste Gerichtsinstanz
4. Verwaltungsgerichtsbarkeit

1. Instanz: Verwaltungsgericht
2. Instanz: Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz
3. Instanz: Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz
4. Sozialgerichtsbarkeit

1. Instanz: Sozialgericht (SG),
2. Instanz: Landessozialgericht (LSG)
3. Instanz: Bundessozialgericht (BSG)
4. Finanzgerichtsbarkeit

1. Instanz: Finanzgericht (FG) Keine Berufungsinstanz
2. Instanz: Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz“

Erste Instanz laut https://dejure.org/gesetze/VwGO/50.html

„Verwaltungsgerichtsordnung
Teil I – Gerichtsverfassung (§§ 1 – 53)
6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 – 53)
§ 50
[Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz]
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung,
4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.“

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