Rechtsschutzversicherung 1. Instanz
1. September 2023
Sofern die Erfolgschancen gut stehen, kommt der Rechtsschutzversicherer für die Kosten der ersten Instanz auf. Üblicherweise beinhaltet das auch die Kosten des eigenen Fachanwaltes und des gegnerischen Anwalts im Falle einer Niederlage. Aber auch Gerichtskosten, die Gutachterkosten als auch sonstige Kosten. Gerichte der 1. Instanz sind insbesonder das Amtsgericht (AG), das Arbeitsgericht (ArbG),Finanzgericht (FG) Verwaltungsgericht und das Sozialgericht (SG). Rechtsschutzversicherung 1. Instanz
Folgende Leistungen kann eine Rechtsschutzversicherung bieten:
- Jede telefonische Rechtsberatung ist kostenlos
- Eine telefonische Beratung in allen Rechtsgebieten
- Eine maximale Selbstbeteiligung von 150€
- Alle anderen Kosten für Anwälte, Gericht oder Mediatoren übernimmt der Versicherer
- Hilfe bei der Suche nach einem Anwalt oder Mediator
Auch die aktuellen Testsieger stehen in unserem Vergleich zur Auswahl. Einfach die gewünschten Leistungen ausfüllen und den passenden Tarif finden.
Außergerichtliche Deckungszusage
Neben der Deckungszusage für eine der Instanzen sollten Versicherungsnehmer auch eine außergerichtliche Einigung erzielen können. Dazu sollte der Rechtsschutz bereits beim ersten Widerspruch Leistungen übernehmen, bevor es überhaupt zu einer Instanz kommt. Sinnvoll ist in diesem Fall auch eine Ersteinschätzung durch einen Anwalt. Die Einschätzungen der Versicherungen können mitunter viel Geld sparen. Wenn aus der Einschätzung hervorgehen sollte, dass die persönlichen Chancen der Gerichtsinstanz gering sind, können Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden. Die besten Rechtsschutz Tarife bei der zweiten Instanz.
Rechtsschutzversicherung 1. Instanz
Anbieter einer Rechtsschutzversicherung, Euro, Kosten für den Fall, Rechtsanwalt, Rechtsschutzversicherer Services, Versicherungen, wer für den Rechtsstreit zahlt, Kündigung, Deckungszusage Informationen.
Versicherung und Finanzen ROLAND Rechtsschutz2,55Hohe Zustimmung bei Deutschlands fairsten Arbeitgebern laut Service Value
Rechtsschutzversicherung in der ersten Instanz
Die Kosten einer Versicherung, was die Versicherungen übernehmen können, Rechtsschutz bei der Reise, Rechtsschutzversicherung bei Gericht, im ersten und zweiten Fall, Selbstbeteiligung anzeigen, Top Versicherer, Fragen und Kosten, Deckungszusage, Anwalt Kosten, Tipps und mehr.
Übersicht Instanzen und Gerichtsbarkeiten laut
Das Fachportal juraforum.de hat im Rahmen des Instanzrechts zusammengefasst, wann es zu welcher Instanz kommt:
„Ordentliche Gerichtsbarkeit
1. Instanz: Das Amtsgericht (AG)
2 Instanz: Das Landgericht (LG)
3. Instanz: Das Oberlandesgericht (OLG)
4. Instanz: Der Bundesgerichtshof (BGH)
Die Fachgerichtsbarkeit beschäftigt sich mit Einzelgebieten der Rechtsprechung.
Arbeitsgerichtsbarkeit
1. Instanz: Arbeitsgericht (ArbG),
2. Instanz: Landesarbeitsgericht (LAG) als Berufungs- und Revisionsinstanz
3. Instanz: Bundesarbeitsgericht (BAG) als oberste Gerichtsinstanz
4. Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Instanz: Verwaltungsgericht
2. Instanz: Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz
3. Instanz: Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz
4. Sozialgerichtsbarkeit
1. Instanz: Sozialgericht (SG),
2. Instanz: Landessozialgericht (LSG)
3. Instanz: Bundessozialgericht (BSG)
4. Finanzgerichtsbarkeit
1. Instanz: Finanzgericht (FG) Keine Berufungsinstanz
2. Instanz: Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz“
Erste Instanz laut https://dejure.org/gesetze/VwGO/50.html
„Verwaltungsgerichtsordnung
Teil I – Gerichtsverfassung (§§ 1 – 53)
6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 – 53)
§ 50
[Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz]
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung,
4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.“
Hier geht es zu den Empfehlungen.